Pflichten für NA
Welche Pflichten haben Nachgeschaltete Anwender? Bestehen Pflichten in beide Richtungen der Lieferkette? Was gilt es zu beachten?
Nachgeschalteter Anwender (NA)
Wenn ein Unternehmen oder eine Einzelperson in der EU im Rahmen seiner/ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff (als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis) verwendet, ist das Unternehmen oder die Einzelperson für diesen Stoff ein Nachgeschalteter Anwender im Sinne der REACH-Verordnung. Händler oder Verbraucher sind keine Nachgeschalteten Anwender. Ein NA kann sowohl ein Lieferant als auch ein Abnehmer sein.
Wenn ein Gemisch oder ein Erzeugnis aus Rohstoffen hergestellt wird, ist das Unternehmen oder die Einzelperson Formulierer und damit nachgeschalteter Anwender für die verwendeten Stoffe, wenn diese von einem Lieferanten aus dem EU-Raum bezogen werden.
Die untenstehende Grafik aus REACH in der Praxis, Ein Leitfaden für Unternehmen, herausgegeben von BMWA, WKO, FCIO, WIFI und der Umweltbundesamt GmbH, 2007, stellt diese Zusammenhänge dar.
Pflichten für den eigenen Betrieb
- Überprüfen, ob die eigenen Verwendungen durch den Hersteller bzw. Importeur abgedeckt sind (in der Registrierung und im Sicherheitsdatenblatt), falls das nicht der Fall ist, ist diese Information in der Lieferkette hinauf weiterzugeben;
- Risikomanagement-Maßnahmen aus dem Anhang des Sicherheitsdatenblattes überprüfen und umsetzen (wenn vorhanden);
- Aufbewahren der Informationen (z. B. Sicherheitsdatenblätter);
Pflichten, die Lieferkette hinunter (downstream)
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) erstellen/überarbeiten, falls erforderlich;
- Einstufung und Kennzeichnung entsprechend der CLP-Verordnung für SDB und Verpackung;
- Expositionsszenarien und Risikomanagement-Maßnahmen (wenn vorhanden) an Abnehmer weitergeben;
- Für Stoffe der Kandidatenliste (SVHC-Stoffe), die zu mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) in einem Erzeugnis enthalten sind: Weitergabe des Namens des Stoffes und Informationen für eine sichere Verwendung;
Pflichten, die Lieferkette hinauf (upstream)
- Fehlerhafte Informationen im Sicherheitsdatenblatt an den Lieferanten melden (z. B. Fehler in der Einstufung/Kennzeichnung, unverständliches Sicherheitsdatenblatt, Verwendung nicht angeführt);
- neue Informationen über gefährliche Eigenschaften, sofern solche verfügbar werden, an den Lieferanten melden;
- Weiterleiten von Informationen der eigenen Kunden (etwa deren Verwendungen, wenn nicht angeführt) die Lieferkette hinauf (an den Lieferanten);
Mögliche weitere Verpflichtungen
- Wenn es Beschränkungen in der REACH-Verordnung (Anhang XVII) für Stoffe gibt, diese einhalten (Information muss im SDB enthalten sein);
- für zulassungspflichtige Stoffe (gelistet in Anhang XIV der REACH-Verordnung): abklären, ob für die benötigten Verwendungen in dieser Lieferkette bereits eine Zulassung vorhanden ist, oder ob Ausnahmen schlagend werden. Wenn eine Zulassung in der Lieferkette bereits gewährt wurde und die Verwendung von dieser auch abgedeckt ist, ist sie durch den NA bei der ECHA zu melden. Falls keine gültige Zulassung besteht ist vom NA entweder selbst eine Zulassung zu beantragen, der Lieferant zu wechseln (zu einem Lieferanten mit bestehender Zulassung), oder aber der Stoff nicht mehr zu verwenden;
- unter Umständen bestehen zusätzliche Verpflichtungen. Informationen dazu werden unter Sonstige Verpflichtungen angeführt.