Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikeln - "Mikroplastik"
Die Europäische Kommission hat mit der Verordnung (EU) 2023/2055 Anhang XVII der REACH-V geändert und snythetische Polymermikropartikel für das Inverkehrbringen und die Verwendung in der EU beschränkt. Die Beschränkung ist ab 17. Oktober 2023 anzuwenden für:
Synthetische Polymermikropartikel: feste Polymere, die beide der folgenden Bedingungen a und b erfüllen:
a) sie sind in Partikeln enthalten und machen mindestens 1 Gewichts prozent dieser Partikel aus oder bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln;
b) mindestens 1 Gewichtsprozent der unter Buchstabe a genannten Partikel erfüllt eine der folgenden Bedingungen i oder ii:
i) alle Dimensionen der Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm;
ii) die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm und das Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist größer als 3.
Ausgenommen von der Beschränkung sind:
- natürliche Polymere;
- bioabbaubare Polymere für die nachweislich die Abbaubarkeit gemäß Anlage 15 der Beschränkung erfüllt wird;
- lösliche Polymere für die nachweislich die Löslichkeit gemäß Anlage 16 der Beschränkung über 2 g/l beträgt;
- Polymere, die in ihrer chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthalten.
Die wichtigsten Punkte der Beschränkung in der Übersicht
Absatz 1: Dürfen nicht als solche oder, wenn die synthetischen Polymermikropartikel vorhanden sind, um eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen, in Gemischen in einer Konzentration von 0,01 Gewichtsprozent oder mehr in Verkehr gebracht werden.
Absatz 6: Absatz 1 gilt wie folgt für folgende Verwendungen:
- a) ab dem 17. Oktober 2029 für synthetische Polymermikropartikel zur Verwendung bei der Verkapselung von Duftstoffen;
- b) ab dem 17. Oktober 2027 für auszuspülende/abzuspülende Mittel im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a der Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, es sei denn, diese Mittel fallen unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes oder enthalten synthetische Polymermikropartikel zur Verwendung als Abrasivstoff, d. h. zum Peelen, Polieren oder Reinigen (im Folgenden ‚Mikroperlen‘);
- c) ab dem 17. Oktober 2035 für Lippenmittel im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e der Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, für Nagelmittel im Sinne der Nummer 1 Buchstabe g der Präambel der Anhänge II bis VI der genannten Verordnung und für Make-up-Produkte, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen, es sei denn, diese Mittel und Produkte fallen unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes oder enthalten Mikroperlen;
- d) ab dem 17. Oktober 2029 für Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b der Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, es sei denn, diese Mittel fallen unter Buchstabe a oder c des vorliegenden Absatzes;
- e) ab dem 17. Oktober 2028 für Detergenzien im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, Wachse, Poliermittel und Lufterfrischer, es sei denn, diese Mittel und Produkte fallen unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes oder enthalten Mikroperlen;
- f) ab dem 17. Oktober 2029 für Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745, es sei denn, diese Produkte enthalten Mikroperlen;
- g) ab dem 17. Oktober 2028 für Düngeprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1009, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen;
- h) ab dem 17. Oktober 2031 für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und mit diesen Produkten behandeltes Saatgut sowie Biozidprodukte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012;
- i) ab dem 17. Oktober 2028 für Produkte für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verwendungen, die nicht unter Buchstabe g oder h fallen;
- j) ab dem 17. Oktober 2031 für Einstreugranulat für synthetische Sportböden.
Absatz 16: Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von synthetischen Polymermikropartikeln als solche oder in Gemischen, die vor dem 17. Oktober 2023 in Verkehr gebracht wurden.
Für die in Absatz 6 genannten Verwendungszwecke gelten die dort angeführten Daten.
Alle weiteren Punkte der Beschränkung in der Übersicht
Absatz 2: Enthält einige Begriffsdefinitionen.
Absatz 3: Enthält Informationen zur Bestimmung der Konzentration der synthetischen Polymermikropartikel.
Absätze 4 und 5: Definieren Ausnahmen von Absatz 1 für das Inverkehrbringen von Polymermikropartikel für bestimmte Verwendungen beziehungsweise unter bestimmten Bedingungen.
Absätze 7 und 8: Definieren Informationspflichten zu Polymermikropartikel sowie zu Produkten, die solche enthalten, und die in der Lieferkette weiterzugeben sind.
Absatz 9: Definiert Anforderungen zur Kennzeichnung von Produkten, die Polymermikropartikel enthalten.
Absatz 10: Enthält Angaben darüber, wie die in den Absätzen 7, 8 und 9 geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
Absätze 11 und 12: Definieren die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ab den Jahren 2026 beziehungsweise 2027.
Absatz 13: Die ECHA stellt die in Absätzen 11 und 12 genannten Informationen den Mitgliedsstaaten zur Verfügung.
Absatz 14: Definiert die Verflichtung zur Bereitstellung von Informationen über Produkte, die synthetische Polymerpartikel enthalten, auf Ersuchen der zuständigen Behörde.
Absatz 15: Definiert die Verflichtung zur Bereitstellung von Informationen über Produkte, für die auf Grund der Abbaubarkeit oder Löslichkeit die Ausnahme von der Beschränkung in Anspruch genommen wird.
Weiterführende Informationen
Die Europäische Kommission hat Informationen zur Beschränkung sowie einige Q&As veröffentlicht, die unter den nachfolgend angeführten Links verfügbar sind.
Informationen der Kommission zur Beschränkung (nur auf Englisch).
Antworten auf häufige Fragen zusammengestellt von der Kommission (nur auf Englisch).
Letzte Änderung: 24. Oktober 2023