REACH-Verordnung

Die REACH-Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe trat 2007 in Kraft und ist der gültige Rechtstext in der EU im Umgang mit Chemikalien.

Foto Laborgläser

REACH - Registration, Evaluation, Authorisaition of Chemicals

Die Erstfassung und die aktuellste konsolidierte Version der REACH-Verordnung können über die Plattform EUR-Lex eingesehen werden. Ebenso stellt die ECHA (Europäische Chemikalien Agentur) die erwähnten Gesetzestexte auf der Webseite zur Verfügung.

REACH-Verordung (EUR-Lex) (Bitte beachten: Der Link führt zur Erstversion der REACH-V aus dem Jahr 2006. Auf die aktuelle konsolidierte Version wird verwiesen und diese kann ebenso aufgerufen werden.)

REACH-Verordnung (ECHA)

 

Inhaltsverzeichnis REACH-V

Verordnender Teil: Artikel 1 bis 141

TITEL 1 ALLGEMEINES
Kapitel 1 Ziel, Geltungsbereich und Anwendung
Kapitel 2 Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen

TITEL II REGISTRIERUNG VON STOFFEN
Kapitel 1 Allgemeine Registrierungspflicht und Informationsanforde­rungen
Kapitel 2 Als registriert geltende Stoffe
Kapitel 3 Registrierungspflicht und Informationsanforderungen für be­stimmte Arten von isolierten Zwischenprodukten
Kapitel 4 Gemeinsame Bestimmungen für alle Registrierungen
Kapitel 5 Übergangsbestimmungen für Phase-in-Stoffe und angemel­dete Stoffe

TITEL III GEMEINSAME NUTZUNG VON DATEN UND VERMEI­DUNG UNNÖTIGER VERSUCHE
Kapitel 1 Ziele und allgemeine Regeln
Kapitel 2 Regeln für Nicht-Phase-in-Stoffe und Registranten von nicht vorregistrierten Phase-in-Stoffen
Kapitel 3 Bestimmungen für Phase-in-Stoffe

TITEL IV INFORMATIONEN IN DER LIEFERKETTE

TITEL V NACHGESCHALTETE ANWENDER

TITEL VI BEWERTUNG
Kapitel 1 Dossierbewertung
Kapitel 2 Stoffbewertung
Kapitel 3 Bewertung von Zwischenprodukten
Kapitel 4 Gemeinsame Bestimmungen

TITEL VII ZULASSUNG
Kapitel 1 Zulassungspflicht
Kapitel 2 Zulassungserteilung
Kapitel 3 Zulassungen in der Lieferkette

TITEL VIII BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG, DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE VERWEN- DUNG BESTIMMTER GEFÄHRLICHER STOFFE, GEMISCHE UND ERZEUGNISSE
Kapitel 1 Allgemeines
Kapitel 2 Verfahren für Beschränkungen

TITEL IX GEBÜHREN UND ENTGELTE

TITEL X DIE AGENTUR

TITEL XII INFORMATIONEN

TITEL XIII ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

TITEL XIV DURCHSETZUNG

TITEL XV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anhänge

ANHANG I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STOFF­SICHERHEITSBEURTEILUNG UND DIE ERSTEL­LUNG VON STOFFSICHERHEITSBERICHTEN

ANHANG II ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG DES SI­CHERHEITSDATENBLATTS

ANHANG III KRITERIEN FÜR REGISTRIERTE STOFFE IN MEN­GEN ZWISCHEN 1 UND 10 TONNEN

ANHANG IV AUSNAHMEN VON DER REGISTRIERUNGS­PFLICHT GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 7 BUCH­STABE a

ANHANG V STOFFE, DIE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 7 BUCH­STABE b VON DER REGISTRIERUNGSPFLICHT AUSGENOMMEN SIND

ANHANG VI NACH ARTIKEL 10 ERFORDERLICHE ANGABEN

ANHANG VII STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 TONNE ODER MEHR HER­GESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN

ANHANG VIII STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 10 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN

ANHANG IX STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 100 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN

ANHANG X STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 000 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN

ANHANG XI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUN­GEN VON DEN STANDARD-PRÜFPROGRAMMEN DER ANHÄNGE VII BIS X

ANHANG XII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR NACH­GESCHALTETE ANWENDER ZUR BEWERTUNG VON STOFFEN UND ZUR ERSTELLUNG VON STOFFSICHERHEITSBERICHTEN

ANHANG XIII KRITERIEN FÜR DIE IDENTIFIZIERUNG PERSIS­TENTER, BIOAKKUMULIERBARER UND TOXI­SCHER STOFFE UND SEHR PERSISTENTER UND SEHR BIOAKKUMULIERBARER STOFFE

ANHANG XIV VERZEICHNIS DER ZULASSUNGSPFLICHTIGEN STOFFE

ANHANG XV DOSSIERS

ANHANG XVI SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE

ANHANG XVII BESCHRÄNKUNGEN DER HERSTELLUNG, DES IN­VERKEHRBRINGENS UND DER VERWENDUNG BE­STIMMTER GEFÄHRLICHER STOFFE, GEMISCHE UND ERZEUGNISSE