Glossar

Erklärung der Begriffe und Abkürzungen

Hinweis:

Die unten angeführten Definitionen sind der REACH- und der CLP-Verordnung entnommen [Art. 3 REACH, Art. 2 CLP]. Mit * gekennzeichnete Textstellen ergänzen die Definitionen der Verordnungen REACH und CLP bzw. erklären zusätzlich Begriffe und Abkürzungen, die in diesen Verordnungen nicht definiert sind.

Abfall*:

Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Abnehmer eines Erzeugnisses:

Industrieller oder gewerblicher Anwender, dem ein Erzeugnis geliefert wird; Verbraucher fallen nicht darunter.

Abnehmer eines Stoffes oder eines Gemisches:

Nachgeschalteter Anwender oder Händler, dem ein Stoff oder ein Gemisch geliefert wird.

Akteure der Lieferkette:

Alle Hersteller und/oder Importeure und/oder nachgeschalteten Anwender in einer Lieferkette.

Beschränkung:

Bedingungen für die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen oder das Verbot dieser Tätigkeiten.

Bewertung(Dossierbewertung)*:

Bei der Bewertung einer Registrierung prüft die Behörde (Agentur) die Richtigkeit der Angaben im Registrierungsdossier und wägt ab, welche Tests noch durchgeführt werden sollen.

CMR*:

karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch

Stoffe mit diesen Eigenschaften können Krebs auslösen, das Erbgut verändern oder die Fortpflanzung stören.

ECHA*:

Europäische Chemikalienagentur, Behörde der EU, befasst u.a. mit der REACH-V und der CLP-V, Sitz in Helsinki, Finnland.

Einstufung*:

Als Einstufung wird die Zuordnung von Gefahrenklassen (wie entzündlich, korrosiv gegenüber Metallen etc.) anhand festgelegter Kriterien gem. Anh. I CLP zu Stoffen und Gemischen verstanden.

Erweitertes Sicherheitsdatenblatt*:

Für einen Stoff, der in Mengen von über zehn Tonnen pro Jahr und Unternehmen hergestellt oder eingeführt wird, ist eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen und ein Expositionsszenarium dem Sicherheitsdatenblatt als Anlage beizufügen.

Erzeugnis:

Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.

EU*:

Europäische Union

Die Europäische Union hat folgende Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich (bis 31.1.2020), Zypern

EWR*:

Europäischer Wirtschaftsraum: Die 27 (26) Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Norwegen, Island und Liechtenstein.

Exposition*:

Der zu erwartende (beabsichtigte oder unbeabsichtigte) Kontakt eines Stoffes mit Mensch und/oder Umwelt, inklusive dessen Dauer, Häufigkeit und Intensität.

Expositionsbeurteilung und Risikobeschreibung*:

In einer Expositionsbeurteilung und Risikobeschreibung müssen alle festgestellten Gefahren auf Grundlage der Standardinformationsanforderungen berücksichtigt werden, nicht nur die klassifizierten Gefahren.

„Festgestellte Gefahren“ umfassen ein breiteres Spektrum als Gefahren, die eine Einstufung rechtfertigen. Hierzu zählen:

  • Gefahren, für die gegenwärtig keine Einstufungskriterien festgelegt sind, bei denen es jedoch Anzeichen dafür gibt, dass der Stoff schädliche Wirkungen haben kann (was in der Regel für Boden und Sediment relevant ist);
  • Gefahren für Endpunkte, für die Einstufungskriterien festgelegt sind, bei denen jedoch die Wirkungen auslösende Dosis/Konzentration im Versuch unter dem Schwellenwert für die Einstufung liegt, sodass der Stoff für den Endpunkt nicht eingestuft wird.

Expositionsszenarium:

Zusammenstellung von Bedingungen, mit denen dargestellt wird, wie der Stoff hergestellt oder während seines Lebenszyklus verwendet wird und wie der Hersteller oder Importeur die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder den nachgeschalteten Anwendern zu beherrschen empfiehlt. Diese Expositionsszenarien können ein spezifisches Verfahren oder eine spezifische Verwendung oder gegebenenfalls verschiedene Verfahren oder Verwendungen abdecken.

Gefahren- und Sicherheitshinweise:

Der Gefahrenhinweis ist eine Textaussage zu einer bestimmten Gefahren­klasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch aus­gehenden Gefahr beschreibt.

Der Sicherheitshinweis ist eine Textaussage, die eine (oder mehrere) empfoh­lene Maßnahme(n) beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu ver­meiden.

Gefahrenbewertung*:

Die Gefahrenbewertung ist jener Vorgang, durch den Informationen über die inhärenten Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches bewertet werden, um dessen Potenzial zur Verursachung von Schäden zu ermitteln. In den Fällen, in denen die Art und Schwere einer ermittelten Gefahr die Einstufungskriterien nach CLP erfüllt, handelt es sich bei der Gefahreneinstufung um die Zuordnung einer standardisierten Beschreibung dieser von einem Stoff oder Gemisch aufgrund seiner Eigenschaften oder seiner Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgehenden Gefahr, Schaden zu verursachen.

Gefahrenkategorie:

Die Untergliederung nach Kriterien innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr.

Gefahrenklasse:

Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt.

Gemisch:

Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen.

Gemisch, gefährliches*:

Erfüllt die Kriterien des Anh. I der CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008).

Händler:

Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter fallen auch Einzelhändler.

 

Händler*:

Ein in der EU ansässiger Händler lagert, verkauft oder verschenkt Stoffe als solche oder in Form eines Gemisches. Er kann auch ein Einzelhändler sein. Er ist kein nachgeschalteter Anwender und daher nur zur (passiven) Weitergabe von Informationen an seine Lieferanten und Kunden verpflichtet (Informationsweitergabe in der Lieferkette „nach oben und unten“).

Hersteller:

Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt.

Herstellung:

Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand.

Importeur:

Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist.

 

Importeur*:

Jeder, der in der EU niedergelassen ist und - egal ob als Unternehmen oder als Einzelperson - für die Einfuhr (den Import) eines Stoffes (auch innerhalb eines Gemisches oder in einem Erzeugnis) verantwortlich ist, ist Importeur im Sinne von REACH.

Als Einfuhr (Import) ist das Verbringen von einem Nicht-EU-Land in die EU (z. B. Österreich) gemeint. Wenn Sie Chemikalien beispielsweise aus Deutschland beziehen, handelt es sich nicht um Import (Einfuhr) im Sinne von REACH.

Inverkehrbringen:

Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.

 

Inverkehrbringen*:

Unter in Verkehr bringen oder in Verkehr setzen versteht man das Importieren, Verkaufen, Verschenken oder Bereitstellen (z.B. Anbieten in einem Katalog, in einer Preisliste, Aufbewahrung zum Verkauf) an/für Dritte.

Kennzeichnung*:

Als Kennzeichnung versteht man die Anbringung von Kennzeichnungselementen,  die von der Einstufung gem. CLP-Verordnung bedingt werden, wie z. B. Signalwort, Piktogramme, Gefahren- und Sicherheitshinweisen, an Gebinden.

KMU (engl. SME):

Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (gemäß ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches:

Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt.

Lieferkette, gesamte*:

Jeder Akteur einer Lieferkette. Damit sind Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gemeint.

Legierung:

Ein metallisches, in makroskopischem Maßstab homogenes Material, das aus zwei oder mehr Elementen besteht, die so verbunden sind, dass sie durch mechanische Mittel nicht ohne weiteres getrennt werden können. (*formal handelt es sich um ein Gemisch.)

Lohnhersteller*:

Ein Lohnhersteller ist ein Unternehmen, dass im Auftrag eines zweiten Unternehmens einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt oder Teile der Herstellungstätigkeiten übernimmt.

Monomer:

Ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen.(*Unter einer "Monomereinheit" ist die gebundene Form eines Monomers in einem Polymer zu verstehen.)

Nachgeschalteter Anwender:

Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender.

 

Nachgeschalteter Anwender - NA*:

Als nachgeschalteter Anwender N (NA) wird ein Unternehmen (oder eine Einzelperson) in der EU bezeichnet, das (die) im Rahmen seiner (ihrer) industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff einzeln, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis verwendet.

Verwendung beinhaltet u.a. auch Lagern und Bereithalten (z.B. in einem Katalog anbieten) und Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes.

Jemand, der ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt, ist ein nachgeschalteter Anwender für die verarbeiteten Rohstoffe oder Gemische (wenn diese aus dem EU-Raum stammen).

Ein nachgeschalteter Anwender ist kein Hersteller, Importeur, Händler oder Verbraucher im Sinne von REACH.

Naturstoff:

Natürlich vorkommender Stoff als solcher, unverarbeitet oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen.

Nicht chemisch veränderter Stoff:

Stoff, dessen chemische Struktur unverändert bleibt, auch wenn er einem chemischen Verfahren oder einer chemischen Behandlung oder einer physikalischen mineralogischen Umwandlung, zum Beispiel zur Beseitigung von Verunreinigungen, unterzogen wurde.

PBT*:

persistent, bioakkumulierend, toxisch

Stoffe, die keinem natürlichen Abbau unterliegen, sich in Lebewesen anreichern und allgemein giftig sind, gemäß den Kriterien im Anhang XIII der REACH-Verordnung nach Artikel 57d.

PCN (E)

Polymer:

Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Ein Polymer enthält Folgendes:

a) eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind;

b) weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht.

Im Rahmen dieser Definition ist unter einer "Monomereinheit" die gebundene Form eines Monomers in einem Polymer zu verstehen.

Produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD):

Mit der Produktentwicklung oder der Weiterentwicklung eines Stoffes als solchem, in Gemischen oder Erzeugnissen zusammenhängende wissenschaftliche Entwicklung, bei der zur Entwicklung des Produktionsprozesses und/oder zur Erprobung der Anwendungsmöglichkeiten des Stoffes Versuche in Pilot- oder Produktionsanlagen durchgeführt werden.

(Englisch: product and process oriented research and development) 

Registrant:

Hersteller oder Importeur eines Stoffes oder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, der ein Registrierungsdossier für einen Stoff einreicht.

Registrierung*:

Eine Registrierung müssen alle Hersteller und Importeure vornehmen, die einen Stoff (im Geltungsbereich von REACH) in Mengen ab einer Tonne pro Jahr produzieren oder als erster in die EU einführen. Sie erstellen hierzu ein technisches Dossier, das die grundlegenden Eigenschaften des Stoffes nennt, ihre Einstufung und Kennzeichnung sowie die Verwendung und Leitlinien zum sicheren Umgang. Ab 10 t/a ist zusätzlich ein Stoffsicherheitsbericht (Chemical Safety Report) gefordert, der das Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt darstellt sowie Sicherheitsmassnahmen darlegt.

Ist ein Stoff nicht registriert, darf er weder hergestellt noch eingeführt werden.

Registrierungsnummer*:

Die Nummer, die dem Registranten durch das REACH-IT-System der Agentur nach der Registrierung eines Stoffes automatisch zugewiesen wird, zur eindeutigen Identifizierung von Chemikalien. Die letzten 4 Ziffern geben Information über das Unternehmen, das diese Registrierung durchgeführt hat.

Risikomanagementmaßnahmen*:

Maßnahmen, die auf Grund einer Prüfung eines Stoffes durch eines Mitgliedsstaates, festgelegt werden, um die von diesem Stoff ausgehenden Risiken zu minimieren. Solche Maßnahmen können eine harmonisierte Einstufung, eine Zulassung, eine Beschränkung etc. sein.

Sicherheitsdatenblatt(SDB)*:

Ein Sicherheitsdatenblatt ist ein Dokument über einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch, das wichtige Informationen enthält und vom Lieferanten an seine Kunden spätestens bei der ersten Lieferung des Produktes kostenlos und in Österreich in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden muss.

Substance Information Exchange Forum (SIEF)*:

Substance Information Exchange Forum: Forum zum Austausch von Stoffinformationen um Zuge einer Registrierung.

Standort:

Zusammenhängende Örtlichkeit, in der im Falle mehrerer Hersteller eines oder mehrerer Stoffe bestimmte Teile der Infrastruktur und der Anlagen gemeinsam genutzt werden.

Stoff:

Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

Stoff, besonders besorgniserregender (engl.: substance of very high concern, SVHC)*:

Zu den besonders gefährlichen Stoffen zählen CMR-Stoffe, PBT-Stoffe, vPvB-Stoffe und andere Stoffe, die potentiell besorgniserregende Eigenschaften aufweisen, z. B. Stoffe mit endokrinen Eigenschaften.

Stoff,  gefährlicher (gefährliche Eigenschaften eines Stoffes)*:

Als gefährlich gilt ein Stoff, wenn er gefährliche Eigenschaften laut den entsprechenden Kriterien der CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008), Anh. I aufweist. In Anh. VI der CLP-V sind Stoffe gelistet, die in der EU harmonisiert als gefährlich eingestuft sind.

Stoffsicherheitsbericht*:

Ein Stoffsicherheitsbericht (Chemical Safety Report, CSR) umfasst die Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die menschliche Gesundheit, durch physikalisch-chemische Eigenschaften, auf die Umwelt sowie PBT- und vPvB-Eigenschaften.

UFI*:

Der UFI (unique formula identifier) dient zur eindeutigen Identifizierung von gefährlichen Gemischen im Anwendungsbereich des Art. 45 CLP. Muss in einer Meldung an das PCN-Portal der ECHA enthalten sein.

Verwendung:

Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch.

Sehr persistent, sehr bioakkumulierend (vPvB)*:

Stoffe, die sehr persistent und sehr bioakkumulierend sind (very persistent, very bioaccumulativ), vPvB). D.h. Stoffe, die nicht abgebaut werden und sich sehr stark in Geweben anreichern.

Zulassung*:

Einer Zulassung bedürfen Stoffe, von denen ernste Gefahren ausgehen oder zu erwarten sind. Sie werden als „besonders besorgniserregend" bezeichnet.

Zwischenprodukt:

Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend „Synthese" genannt).

a) Nichtisoliertes Zwischenprodukt:
Zwischenprodukt, das während der Synthese nicht vorsätzlich aus dem Gerät, in dem die Synthese stattfindet, entfernt wird (außer für Stichprobenzwecke). Derartiges Gerät umfasst Reaktionsbehälter und die dazugehörige Ausrüstung sowie jegliches Gerät, das der Stoff/die Stoffe in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Prozess durchläuft/durchlaufen, sowie Rohrleitungen zum Verbringen von einem Behälter in einen anderen für den nächsten Reaktionsschritt; nicht dazu gehören Tanks oder andere Behälter, in denen der Stoff/die Stoffe nach der Herstellung gelagert wird/werden;

b) Standortinternes isoliertes Zwischenprodukt:
Zwischenprodukt, das die Kriterien eines nichtisolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt, dessen Herstellung und die Synthese eines anderen Stoffes/anderer Stoffe aus ihm am selben, von einer oder mehreren Rechtspersonen betriebenen Standort durchgeführt wird;

c) Transportiertes isoliertes Zwischenprodukt:
Zwischenprodukt, das die Kriterien eines nichtisolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt und das an andere Standorte geliefert oder zwischen diesen transportiert wird.