Nach dem 4.1.2022 dürfen nur noch Pigmente und andere Chemikalien in Tätowierfarben, Permanent-Make-Up und weiteren ähnlichen Produkten verwendet werden, von denen keine der nachfolgenden Gefahren ausgehen und welche die angegebenen Konzentrationsgrenzwerte unterschreiten
- Karzinogene Stoffe (0,00005%*)
- Keimzellmutagene Stoffe (0,00005%*)
- Reproduktionstoxische Stoffe (0,001%*)
- Hautsensibilisierende Stoffe (0,001%*)
- Hautätzende und hautreizende Stoffe (0,1%**)
- Schwer augenschädigende und augenreizende Stoffe (0,1%**)
Außerdem dürfen keine Stoffe in diesen Produkten enthalten sein, die in Anhang II (verbotene Stoffe) der Verordnung über kosmetische Mittel*** gelistet sind (0,00005%*) und keine Stoffe, für die in Anhang IV derselben Verordnung mindestens eine Bedingung in den Spalten (g), (h), und (i) angegeben ist (d.h. abzuspülende Mittel; nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden; nicht in Augenmitteln verwenden).
Stoffe, die von dieser Beschränkung unter der Europäischen Chemikalienverordnung REACH betroffen sind, sind in Eintrag 75 und Anlage 13 von Anhang XVII der REACH-Verordnung gelistet.
Rechtsakt mit der die Beschränkung implementiert wurde: Verordnung (EU) 2020/2081
*Angabe in Gewichtsprozent.
**Angabe in Gewichtsprozent. Gilt für Stoffe, die als pH-Regulator im Gemisch verwendet werden. In allen anderen Fällen gilt 0,01%.
***Verordnung (EG) Nr. 1223/2009