Rollen gemäß den Verordnungen
Die Verordnungen REACH und CLP definieren in Abhängigkeit von der Aktivität eines Unternehmens (Produktion, Handel etc.) unterschiedliche Rollen für diese Unternehmen. Mit den jeweiligen Rollen sind verschiedene Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf die oben erwähnten Verordnungen verbunden.
Ein Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt; Auch Unternehmen, die einen Stoff im Auftrag eines anderen Unternehmens in der EU herstellten gelten als Hersteller entsprechend der REACH-V (Lohnherstellung).
Ein Importeur ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist und führt einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis aus dem EU-Ausland nach Europa ein.
Ein Nachgeschalteter Anwender (NA) ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine Nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 (c) ausgenommener Reimporteur gilt als Nachgeschalteter Anwender;
Auch Umfüllen zählt zu den Tätigkeiten eines NA (zusätzliche Informationen zum NA).
Ein Händler ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die z. B. einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter fallen auch Einzelhändler;
Hinweis: Sobald ein Unternehmen z. B. Stoffe/Gemische umfüllt, Verpackung mit eigenen Etiketten (eigenen Namen) versieht, ist dieses Unternehmen in der Rolle des Nachgeschalteten Anwenders.
Diese Definition gilt auch für Einzelhändler.
Ein Lieferant eines Stoffes oder eines Gemischs ist ein Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt; Ein Lieferant eines Erzeugnisses ist ein Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt;
Alleinvertreter eines nicht in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die i) einen Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen herstellt, ii) ein Gemisch formuliert oder iii) ein Erzeugnis herstellt, das in die Gemeinschaft eingeführt wird, kann in gegenseitigem Einverständnis eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft bestellen, die als ihr alleiniger Vertreter die Verpflichtungen für Importeure erfüllt. In diesem Fall werden Importeure zu nachgeschalteten Anwendern, da die Registrierung eines Stoffes durch den Alleinvertreter des Herstellers außerhalb der Gemeinschaft übernommen wurde.
Ein Produzent eines Erzeugnisses ist eine natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis in der Gemeinschaft produziert oder zusammensetzt;
Ein (End)Verbraucher ist eine Privatperson, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis im Rahmen einer privaten Tätigkeit verwendet.
Beachten Sie bitte, dass ein Unternehmen unterschiedliche Rollen auch gleichzeitig einnehmen kann:
- Führt eine produzierende Firma einen Stoff von außerhalb der EU ein (z. B. Schweiz, China, USA), tritt sie als Importeur auf.
- Kauft sie einen Stoff bei einem in der EU ansässigen Lieferanten ein und verwendet ihn weiter, ist sie bezüglich dieses Stoffes ein Nachgeschalteter Anwender.
- Produziert sie einen neuen Stoff, übernimmt sie in Bezug auf diesen die Rolle des Herstellers.
- Ebenso übernimmt ein Händler auch die Rolle eines Importeurs, wenn er einen Stoff aus dem EU-Ausland importiert.