Einstufung und Kennzeichnung

Alle Stoffe und Gemische müssen vor dem Inverkehrbringen vom Hersteller, Importeur oder Nachgeschalteten Anwender eingestuft werden. Auch Stoffe, die gem. REACH-Verordnung registriert werden müssen, aber nicht in Verkehr gebracht werden, sind einzustufen. Entsprechende Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung sind verpflichtende Inhalte eines Registrierungsdossiers. Sind Stoffe und Gemische als gefährlich einzustufen, so müssen sie vor dem Inverkehrbringen vorschriftsmäßig gekennzeichnet und verpackt werden.

Foto Chemikalienschrank

Gefahrenklassen der CLP-Verordnung

Die CLP-Verordnung umfasst physikalische, gesundheitliche und umweltrelevante Gefahren und legt einheitliche Gefahreninformationen über Stoffe und Gemische fest. Sie definiert Gefahrenklassen, die die unterschiedlichen Arten der Gefahren beschreiben. Die Verordnung umfasst 17 Gefahrenklassen für physikalische Eigenschaften (etwa „explosiv“ oder „auf Metalle korrosiv wirkend“), zehn für die menschliche Gesundheit (z. B. „akut toxisch“ oder „karzinogen“) und eine für die Umwelt („gewässergefährdend“). Unter „weitere Gefahren“ findet man die Klasse „Ozonschicht schädigend“. Die Gefahrenklassen werden in Abhängigkeit des Gefährdungspotentials in unterschiedliche Gefahrenkategorien unterteilt, denen bestimmte Kennzeichnungselemente zugeordnet sind. Je nach Gefahrenkategorie gelten für einen als gefährlich eingestuften Stoff oder ein Gemisch bestimmte Gefahrenpiktogramme (Symbole), Signalworte (z. B. „Gefahr“, „Achtung“) sowie Gefahren- und Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze).

 

Einstufung und Kennzeichnung

Stoffe und Gemische müssen von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern selbst nach vorhandenen und eigenen Daten oder/und Berechnungen eingestuft werden. Im Falle einer Einstufung als gefährlich sind Stoffe und Gemische in Folge mit den oben beschriebenen Elementen zu kennzeichnen und Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. Bei Stoffen mit besonders kritischen, gefährlichen Eigenschaften wie z. B. CMR (kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) wird eine harmonisierte Einstufung angestrebt. D.h. für solche Stoffe soll eine – innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU abgestimmte – harmonisierte Einstufung erfolgen. Stoffe, für die eine solche harmonisierte Einstufung abgestimmt wurde, sind in Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet. Sind Stoffe in der EU harmonisiert eingestuft, ist diese Einstufung verpflichtend.

Das Kennzeichnungsetikett stellt ein wesentliches Element in der Gefahrenkommunikation von gefährlich eingestuften Stoffen oder Gemischen dar. In Österreich ist die Information auf dem Kennzeichnungsetikett in deutscher Sprache anzugeben. Die Angabe der Information in weiteren Sprachen ist zusätzlich möglich.

Beispiele Kennzeichnungselemente