Einhaltung einer Beschränkung
Beschränkungen können das Herstellen, das Verwenden und das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen betreffen. Einzelheiten werden in den Beschränkungen definiert, welche in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen wurden.
Die generellen Bestimmungen zu Beschränkungen finden sich im Titel VIII der REACH-Verordnung, der Anhang XVII (inkl. der Anlagen 1-10) enthält die konkreten Stoffe und jeweiligen Beschränkungsbedingungen. Laufend werden weitere Stoffe/Stoffgruppen in diesen Anhang aufgenommen.
In der REACH-Verordnung finden sich Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen als solche, in Gemischen und in Erzeugnissen.
Anmerkung: Einträge 28-30 in Anhang XVII verbieten z. B. die Verwendung und das Inverkehrbringen von CMR-Stoffen (kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch).