Meldung ins E&K-Verzeichnis

Für Hersteller und Importeure besteht die Verpflichtung nachfolgend angeführte Stoffe in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (E&K Verzeichnis, engl.: C&L inventory) der ECHA zu melden. Die Meldung ist kostenlos, muss allerdings innerhalb eines Monats nach dem Inverkehrbringen erfolgen. Hersteller und Importeure können als Gruppe eine Meldung durchführen.

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Für folgende Stoffe ist eine Meldung durchzuführen

  • gefährliche Stoffe im Geltungsbereich der CLP-Verordnung – unabhängig von der Menge;
  • gefährliche Stoffe in importierten Gemischen, wenn das Gemisch aufgrund dieses Stoffes als gefährlich eingestuft wird - unabhängig von der Menge;
  • unter REACH registrierungspflichtige Stoffe 
  • Ausnahme: Wenn der Stoff bereits registriert wurde, ist eine Meldung durch den Registranten nicht mehr erforderlich, da die entsprechenden Informationen ja bereits an die ECHA übermittelt worden sind.

 

Für die Meldung sind folgende Angaben notwendig

  • Identität des Herstellers oder Importeurs
  • Stoffidentität
  • Einstufung und Kennzeichnung
  • falls zutreffend: Begründung für das Fehlen der Einstufung in einer oder mehreren Gefahrenklassen
  • gegebenenfalls spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren

 

Chemische Stoffe werden laufend von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsam mit der ECHA bewertet. Wenn das Ergebnis dieser Bewertung eine harmonisierte Einstufung nach sich zieht, werden diese Stoffe im sog. CLH-Verzeichnis (harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung, harmonised classification and labelling) der CLP-Verordnung gelistet. Dieses Verzeichnis ist im Anhang VI der CLP-Verordnung enthalten.  Die harmonisierten Einstufungen sind rechtlich verbindlich.

Selbsteinstufungen liegen im Verantwortungsbereich von Unternehmen und können sich daher für gleiche Stoffe bei unterschiedlichen Meldungen unterscheiden. Diese, im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA gelisteten, Selbsteinstufungen werden von der ECHA inhaltlich nicht kontrolliert. Im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist klar zu erkennen, bei welchen Einstufungen es sich um harmonisierte und somit in der EU verpflichtend anzuwendende Einstufungen oder um Selbsteinstufungen von Unternehmen handelt.

Zugriff aufs E&K Verzeichnis

Das Einstufungs- und Kennzeichnungs-Verzeichnis ist als Online-Datenbank verfügbar. Folgende Daten sind abrufbar:

  • harmonisierte Einstufungen entsprechend Anhang VI der CLP-V;
  • Einstufungen aus Registrierungsdossiers;
  • Selbsteinstufungen, die von Herstellern oder Importeuren gemeldet wurden.

Für Nachgeschaltete Anwender dienen solche Selbsteinstufungen als Anhaltspunkt. Für die Einstufung von Gemischen wird empfohlen auf die Angaben des Lieferanten zurück zu greifen (Kennzeichnungsetikett oder Sicherheitsdatenblatt).