Sicherheitsdatenblätter (SDB) - Neue Vorschriften für die Erstellung

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Übergangszeitraum und Anwendungsdatum

Der Anhang II der REACH-V wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 2020/878 geändert. Die Änderungen betreffen u.a.

  • spezifische Anforderungen an Nanoformen und Stoffe/Gemische mit endokrinschädlichen Eigenschaften
  • die Angabe des eindeutigen Rezepturidentifikators (UFI-Code)
  • die Angabe von spezifischen Konzentrationsgrenzwerten, M-Faktoren und Schätzwerten für die akute Toxizität (ATE)

Die Verordnung gilt ab 1. Januar 2021.  Ab 1. Januar 2023 dürfen daher nur noch SDB, die den neuen Bestimmungen entsprechen, zur Verfügung gestellt werden. Es gibt keine Ausnahmen.

Die deutsche Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Neuerungen in Anhang II der REACH-V in einem Word-Dokument veranschaulicht. Dieses Dokument ist auf der Webseite der BAuA verfügbar.
Änderungen Anhang II, REACH-V - BAuA Webseite

 

Letzte Änderung 27.03.2023