Sicherheitsdatenblätter (SDB) - Neue Vorschriften für die Erstellung
Übergangszeitraum und Anwendungsdatum
Der Anhang II der REACH-V wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 2020/878 geändert. Die Änderungen betreffen u.a.
- spezifische Anforderungen an Nanoformen (mehrere Abschnitte);
- Stoffe/Gemische mit endokrinschädlichen Eigenschaften (mehrere Abschnitte);
- die Angabe des eindeutigen Rezepturidentifikators (UFI-Code) (SDB Abschnitt 1.1);
- die Angabe von spezifischen Konzentrationsgrenzwerten, M-Faktoren und Schätzwerten für die akute Toxizität (ATE) (SDB Abschnitte 3.1 und 3.2);
- Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt (SDB Abschnitt 1.3);
- Erweiterung des SDB Abschnitts 9: Physikalische und chemische Eigenschaften, im Einklang mit dem GHS;
- Aktualisierung des SDB Abschnitts 14: Angaben zum Transport;
Die Verordnung gilt ab 1. Januar 2021. Ab 1. Januar 2023 dürfen daher nur noch SDB, die den neuen Bestimmungen entsprechen, zur Verfügung gestellt werden. Es gibt keine Ausnahmen.
Die deutsche Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Neuerungen in Anhang II der REACH-V in einem Word-Dokument veranschaulicht. Dieses Dokument ist auf der Webseite der BAuA verfügbar.
Änderungen Anhang II, REACH-V - BAuA Webseite
Letzte Änderung 04.11.2024