Informationsweitergabe in der Lieferkette

Für gefährlich eingestufte Chemikalien – und andere mit definierten Eigenschaften - ist die Weitergabe von sicherheitsrelevanten Informationen an alle Abnehmer in der Lieferkette mithilfe eines Sicherheitsdatenblatts (SDB) unaufgefordert bzw. auf Verlangen des Abnehmers verpflichtend. Auch Informationen über SVHC-Stoffe in Erzeugnissen sind in der Lieferkette weiterzugeben.

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Wann muss ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden?

Welche Stoffe und Gemische betroffen sind ist in Art. 31 (1, 3) der REACH-Verordnung festgelegt. Die Bestimmungen über die Form und den Aufbau (Abschnitte) eines REACH-konformen Sicherheitsdatenblattes (SDB) werden durch Anhang II der REACH-Verordnung bestimmt.

Auch wenn kein Sicherheitsdatenblatt entsprechend der REACH-Verordnung zur Verfügung gestellt werden muss, kann dennoch eine Verpflichtung zur Informationsweitergabe in der Lieferkette bestehen: Für Stoffe und Gemische mit Inhaltsstoffen, für die eine Zulassung erteilt wurde, die einer Beschränkung unterliegen oder für die Risikomanagementmaßnahmen erforderlich sind, müssen Informationen in der Lieferkette in anderer Form als einem SDB entsprechend der REACH-Verordnung übermittelt werden.

 

Es besteht auch die Verpflichtung zur Informationsweitergabe in der Lieferkette „nach oben“, d.h. an den Lieferanten, für folgende Fälle:

  • es kommt zu neuen Verwendungszwecken.
  • neue Informationen über gefährliche Eigenschaften werden bekannt.
  • unzureichende Eignung der Risikomanagementmaßnahmen werden bekannt.
  • Fehler im SDB werden identifiziert.

 

Bei der Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes (SDB) ist für das Inverkehrbringen in Österreich zu beachten:

  • SDB sind in deutscher Sprache zu verfassen [§ 25 (4) ChemG 1996].
  • Nationale Grenzwerte (z.B. in Anhang 1 der Grenzwerteverordnung 2021) – wenn vorhanden - müssen in Abschnitt 8.1 des SDB angeführt werden.
  • In Abschnitt 1.4 des SDB sind Angaben zu einem Notfallinformationsdienst zu machen, der in Form eines 24-Stunden-Dienstes Auskunft in deutscher Sprache erteilt [§ 25 (4) ChemG 1996]. Dieser muss auch über die nötige Sachkompetenz verfügen.
  • Jedem Käufer (inkl. private Konsumenten) eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches ist auf Verlangen das SDB kostenlos zur Verfügung zu stellen [§ 25 (3) ChemG 1996].
  • Andere Regelungen auf nationaler Ebene wie zum Beispiel betreffend Abfall.

Falls Ihr Unternehmen keinen Notfallinformationsdienst anbieten kann, bietet in Österreich insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale (VIZ) der Gesundheit Österreich GmbH als fachkundiger Dienstleister, dieses an. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der VIZ.

Außerdem stellt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) auf ihrer Webseite Informationen zu national benannten Stellen sowie in einem separaten PDF auch Informationen zu Notrufnummer für alle Mitgliedsstaaten zur Verfügung.

ECHA - national benannte Stellen

 

Erweitertes Sicherheitsdatenblatt

Ist im Rahmen einer Registrierung gem. REACH-Verordnung ein Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, sind dem Sicherheitsdatenblatt die einschlägigen Expositionsszenarien (gegebenenfalls einschließlich Verwendungs- und Expositionskategorie) sowie allfällige Risikoreduktionsmaßnahmen für die identifizierten Verwendungen als Anlage beizufügen.

Nachgeschaltete Anwender dürfen die Stoffe und Gemische nur unter den im Sicherheitsdatenblatt angeführten identifizierten Verwendungen einsetzen.

Wesentliche Informationen aus dem Stoffsicherheitsbericht sollen auch in die jeweiligen Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes eingefügt werden und müssen in allen Punkten mit diesem bzw. generell mit den in der Registrierung genannten Informationen übereinstimmen.

Verpflichtungen für SVHC-Stoffe und Gemische, die solche enthalten

Besonders besorgniserregende Stoffe (Kandidatenliste)

SVHC-Stoffe sind sog. besonders besorgniserregende Stoffe (engl.: substances of very high concern, SVHC), die in der Kandidatenliste der REACH–Verordnung gelistet sind. Dabei handelt es sich um Stoffe, welche die Kriterien des Art. 57 der REACH-Verordnung erfüllen, also solche, die beispielsweise krebserzeugend sind oder giftige Stoffe, die sich in der Nahrungskette anreichern und nur schwer abgebaut werden können.

Informationsweitergabe im Fall von SVHC-Stoffen

  • Abnehmern muss ein Sicherheitsdatenblatt für einen Stoff zur Verfügung gestellt werden, wenn dieser Stoff in der Kandidatenliste aufscheint. Prinzipiell gilt diese Verpflichtung für alle gefährlichen Stoffe.
  • Auf Verlangen muss ein Sicherheitsdatenblatt auch für ein nicht gefährlich eingestuftes Gemisch zur Verfügung gestellt werden, wenn das Gemisch einen Stoff der Kandidatenliste enthält, dessen Konzentration 0,1 Massenprozent (w/w) (bzw. 0,2 Volumsprozent (v/v) für gasförmige Gemische) oder mehr beträgt.

Verpflichtungen, wenn ein Erzeugnis SVHC-Stoffe enthält

Besonders besorgniserregende Stoffe (Kandidatenliste)

SVHC-Stoffe sind sog. besonders besorgniserregende Stoffe (engl.: substances of very high concern, SVHC), die in der Kandidatenliste der REACH–Verordnung gelistet sind. Dabei handelt es sich um Stoffe, welche die Kriterien des Art. 57 der REACH-Verordnung erfüllen, also solche, die beispielsweise krebserzeugend sind oder giftige Stoffe, die sich in der Nahrungskette anreichern und nur schwer abgebaut werden können.

Wie kann festgestellt werden, ob und welche SVHC-Stoffe in einem Erzeugnis enthalten sind?

Für Importeure von Erzeugnissen kann es schwierig sein, die notwendigen Auskünfte über Inhaltsstoffe zu erhalten, um das Vorhandensein von SVHC-Stoffen der Kandidatenliste in Erzeugnissen zu überprüfen.

Um festzustellen, ob in einem importierten Erzeugnis ein SVHC-Stoff enthalten sein könnte, ist die Information des Herstellers notwendig. Falls keine Informationen zugänglich sind, kann es hilfreich sein, Erzeugnissen Anwendungsbereiche zuzuordnen und nach einem Ausschlussverfahren mögliche SVHC-Stoffe zu bestimmen. Die WKÖ (Wirtschaftskammer Österreich) hat diesbezüglich einen Folder Erzeugnisse unter REACH erstellt.

Auch die ECHA veröffentlicht Informationen über Erzeugnisse bzw. deren Verwendung, die typischerweise SVHC-Stoffe der Kandidatenliste enthalten können. Ebenso hat der deutsche REACH-Helpdesk eine Auflistung der wichtigsten Verwendungen der Kandidatenlistenstoffe erstellt.

ECHA - Verwendungen von Kandidatenstoffen

Deutscher REACH-Helpdesk - Verwendung der Kandidatenlistenstoffe

Deutscher REACH-Helpdesk - Information zu Erzeugnissen

Deutscher REACH-Helpdesk - Webseite Erzeugnisse

Auskunftspflicht an Kunden und private Endverbraucher von Erzeugnissen

Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen SVHC-Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, muss dem Abnehmer des Erzeugnisses Informationen für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses zur Verfügung stellen. Zumindest aber muss der Namen des SVHC-Stoffes angegeben werden. 

Konsumenten (private Endverbraucher) können diese Informationen ebenfalls erfragen und haben ein Recht auf Antwort von dem jeweiligen Lieferanten (innerhalb von 45 Tagen).

Weitere Informationen zu Verpflichtungen betreffend SVHC-Stoffe finden Sie  unter Sonstige Verpflichtungen und unter SCIP-Datenbank.