Tätowierfarben und Permanent-Make-Up

Seit Anfang dieses Jahres gilt EU-weit ein Verbot (Beschränkung) von ausgewählten Chemikalien in Tätowierfarben und Permanent-Make-Up. Das Verbot betrifft Stoffe, von denen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.

Zu Informationszwecken wird eine interaktive Darstellung von der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) bereitgestellt. Ebenso finden Sie Kurzinformation auf der Infographic der ECHA.

Detailliertere Informationen zu diesem Thema finden Sie weiter unten.

Tattoo auf einer Hand

Welche Stoffe sind verboten?

Nach dem 4.1.2022 dürfen nur noch Pigmente und andere Chemikalien in Tätowierfarben, Permanent-Make-Up und weiteren ähnlichen Produkten verwendet werden, von denen keine der nachfolgenden Gefahren ausgehen und welche die angegebenen Konzentrationsgrenzwerte unterschreiten

  • Karzinogene Stoffe (0,00005%*)
  • Keimzellmutagene Stoffe (0,00005%*)
  • Reproduktionstoxische Stoffe (0,001%*)
  • Hautsensibilisierende Stoffe (0,001%*)
  • Hautätzende und hautreizende Stoffe (0,1%**)
  • Schwer augenschädigende und augenreizende Stoffe (0,1%**)

Außerdem dürfen keine Stoffe in diesen Produkten enthalten sein, die in Anhang II (verbotene Stoffe) der Verordnung über kosmetische Mittel*** gelistet sind (0,00005%*) und keine Stoffe, für die in Anhang IV derselben Verordnung mindestens eine Bedingung in den Spalten (g), (h), und (i) angegeben ist (d.h. abzuspülende Mittel; nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden; nicht in Augenmitteln verwenden).

Stoffe, die von dieser Beschränkung unter der Europäischen Chemikalienverordnung REACH betroffen sind, sind in Eintrag 75 und Anlage 13 von Anhang XVII der REACH-Verordnung gelistet.

Rechtsakt mit der die Beschränkung implementiert wurde: Verordnung (EU) 2020/2081

 

*Angabe in Gewichtsprozent.

**Angabe in Gewichtsprozent. Gilt für Stoffe, die als pH-Regulator im Gemisch verwendet werden. In allen anderen Fällen gilt 0,01%.

***Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Ausnahmen

Bis zum 4.1.2023 sind die beiden folgenden Pigmente von dieser Beschränkung ausgenommen:

  • Pigment Blue 15:3 (EC 205-685-1) und
  • Pigment Green 7 (EC 215-524-7)

Ebenfalls ausgenommen sind Gemische, die ausschließlich für Tätowierungszwecke als Medizinprodukt (oder Zubehör eines Medizinprodukts) in Verkehr gebracht und verwendet werden. Diese Gemische unterliegen den Bestimmungen der Verordnung über Medizinprodukte (Verordnung (EU) 2017/745) und sind von dieser Beschränkung nicht betroffen.

Was ist praktisch zu beachten?

Für Tätowierungszwecke dürfen nur noch Gemische verwendet werden, die über eine entsprechende Kennzeichnung verfügen („Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-Up“).

Alle Bestandteile sind nach Gewicht oder Volumen aufzulisten.

Sind pH-Regulatoren enthalten, sind diese mit dem zusätzlichen Hinweis „pH-Regulator“ zu kennzeichnen.

Hinweise auf allergische Reaktionen, wenn Nickel oder Chrom unterhalb des Konzentrationsgrenzwertes enthalten sind, sind anzuführen.

Die Sicherheitshinweise sind - so wie andere Informationen - deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft an der Verpackung anzubringen. In Österreich ist eine Kennzeichnung in deutscher Sprache erforderlich. Ist ein Anbringen aller Informationen auf Grund der Größe der Verpackung nicht möglich, sind zumindest die Informationen für karzinogene und keimzellmutagene Stoffe anzuführen. Die weiteren Informationen sind stattdessen in eine Gebrauchsanweisung aufzunehmen. Kund:innen sind die Informationen auf der Verpackung sowie diese Gebrauchsanweisung zur Verfügung zu stellen.

Zeitlicher Ablauf bis zur Beschränkung

Im Jahr 2015 begannen Behörden die Gesundheitsrisiken von Chemikalien in Tätowierfarben und Permanent-Make-Up zu bestimmen. 2016 wurde ein sog. „Call for evidence” gestartet, um Informationen über Tätowierfarben und Permanent-Make-Up zu sammeln. Der finale Bericht ist hier zugänglich.

Auf Basis der identifizierten Risiken wurde ein Beschränkungsvorschlag ausgearbeitet und den wissenschaftlichen Ausschüssen für Risikobeurteilung (RAC) und sozioökonomische Analyse (SEAC) vorgelegt. In den Jahren 2017 und 2018 wurde der Vorschlag umfassend diskutiert bis im Jahre 2019 eine konsolidierte Stellungnahme dieser beiden Ausschüsse der Europäischen Kommission vorgelegt wurde. Beide Ausschüsse waren sich einig, dass eine Beschränkung von bestimmten gefährlichen Stoffen in Tätowierfarben das geeignetste Mittel ist, um die identifizierten Risiken zu beherrschen. Im Dezember 2020 wurde eine entsprechende Verordnung der Europäischen Kommission verabschiedet (Verordnung (EU) 2020/2081).

Dokumente wie der Beschränkungsvorschlag, Kommentare und finale Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich und können über die Webseite der ECHA eingesehen werden.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zur Beschränkung von Chemikalien in Tätowierfarben und Permanent-Make-Up sind auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) unter den Hot Topics zu finden.

Die BBC veröffentlichte folgenden Bericht zu diesem Thema - BBC Bericht.

Die Dänische Behörde veröffentlichte unter anderem ein Video zu Tätowierfarben - zum Video.

Hier finden Sie Information der WKÖ zur Produktsicherheit von gefährlichen Produkten speziell für Chemikalien in Tätowierfarben und Permanent-Make-Up, die im Schnellwarnsystem RAPEX von Behörden in EU-Mitgliedsstaaten identifiziert wurden.

 

Allgemeine Informationen zum Beschränkungsverfahren als Teil der Europäischen Chemikaliengesetzgebung finden Sie auf der Webseite der ECHA unter Beschränkung.

 

Webinar der ECHA am 29. März zu diesem Thema mit der Möglichkeit Fragen auch vorab zu stellen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der ECHA unter Webinare.

Fragen und Antworten im Zuge des Webinars werden ebenfalls von der ECHA zur Verfügung gestellt.