Verpflichtungen unter CLP

In der CLP-Verordnung werden die Angaben und Informationen für die korrekte Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen angegeben. Mögliche Gefahren werden durch Kennzeichnungselemente wie Piktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise etc. kommuniziert.

Foto Gefahrenzeichen

Von der CLP-Verordnung ausgenommene Stoffe

Verschiedene Stoffe und Stoffgruppen sind aus unterschiedlichen Gründen von der CLP-Verordnung ausgenommen.

 

Ausnahmen für spezielle Stoffgruppen

Die CLP-Verordnung gilt grundsätzlich nicht für

  • radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom;
  • Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen;
  • nicht-isolierte Zwischenprodukte;
  • Abfall (Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG);
  • PPORD-Stoffe: Stoffe und Gemische aus der Produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung), die nicht in Verkehr gebracht werden und in wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung Verwendung finden.

Ausnahmen aufgrund der Verwendung

Eine Vielzahl der Ausnahmen ist an bestimmte Verwendungen oder Bedingungen gekoppelt (z. B. Verwendung als Arzneimittel, kosmetische Mittel). Ein Hersteller oder Importeur solcher Stoffe und Gemische sollte genau prüfen, ob die Ausnahme tatsächlich angewendet werden kann. 

Die CLP-Verordnung gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen in den jeweiligen Anwendungsbereichen der geltenden Richtlinien oder Verordnungen:

  • Arzneimittel
  • Tierarzneimittel
  • Kosmetische Mittel
  • Medizinprodukte und medizinische Geräte
  • Lebensmittel oder Futtermittel
    i)   als Lebensmittelzusatzstoff
    ii)  als Aromastoff in Lebensmitteln
    iii) als Zusatzstoff für die Tierernährung
    iv) in Tierfutter

Werden Stoffe oder Gemische für

  • andere als die oben angeführten Verwendungen oder
  • nicht in Form von Fertigerzeugnissen

in Verkehr gebracht, unterliegen sie nicht mehr den Ausnahmebestimmungen und fallen somit in den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung.

 

Einstufung und Kennzeichnung

Welche Gefahrenklassen gibt es in der CLP-V? Wie wird eine Einstufung vorgenommen? Wie muss ein Stoff oder Gemisch gekennzeichnet werden?

E&K-Verzeichnis

Welche Stoffe müssen gemeldet werden? Wer ist meldepflichtig? Welche Information muss in der Meldung enthalten sein?

Art. 45 CLP-V

EU-weit harmonisierte Bereitstellung von Notfallinformationen für alle in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemische.