Verpflichtungen gemäß den Verordnungen

Welche Verpflichtungen können sich aus der REACH- und CLP- Verordnung ergeben: Registrierung, Beschränkung, Zulassung, Informationsweitergabe in der Lieferkette, Meldung von Erzeugnissen und Meldungen ins E&K-Verzeichnis.

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Registrierung

Eine Registrierung gem. REACH-Verordnung ist von allen Herstellern und Importeuren eines chemischen Stoffes vorzunehmen, die diesen in Mengen ab einer Tonne pro Jahr produzieren oder  in die EU einführen. Sie erstellen dafür ein umfassendes technisches Dossier, das die grundlegenden Eigenschaften des Stoffes nennt, dessen Einstufung und Kennzeichnung sowie die Verwendung und Richtlinien zum sicheren Umgang. Ab 10 t/a ist zusätzlich ein Stoffsicherheitsbericht (Chemical Safety Report, CSR) erforderlich, der das Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt darstellt sowie die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen festlegt. Für die Erstellung eines Registrierungsdossiers ist verpflichtend die IUCLID-Software zu verwenden.

Eine Registrierung ist vor dem Import oder der Herstellung eines Stoffes erforderlich. Ist ein Stoff nicht registriert, darf er in der EU weder hergestellt noch in die EU eingeführt werden.

Beantragung einer Zulassung

Einer Zulassung bedürfen Stoffe von denen ernste Gefahren ausgehen oder zu erwarten sind und die in Anhang XIV der REACH-Verordnung gelistet sind. Solche Stoffe werden als „besonders besorgniserregend" (engl.: substances of very high concern, SVHC-Stoffe) bezeichnet und in einem definierten Verfahren aus einer allgemeinen Liste von SVHC-Stoffen ausgewählt. Die Auflistung aller SVHC-Stoffe selbst wird auch als Kandidatenliste bezeichnet und ist auf der Webseite der ECHA zu finden.

Soll ein zulassungspflichtiger Stoff verwendet werden oder zur Verwendung in Verkehr gebracht, werden muss ein Zulassungsantrag bei der ECHA eingebracht werden. Ob eine solche erteilt wird, entscheidet die Europäische Kommission. Zulassungen werden in der Regel für 5 Jahre erteilt.

Einhaltung einer Beschränkung

Ziel von Beschränkungen ist die Beherrschung von unannehmbarem Risiko für die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt durch Herstellung, Verwendung oder Inverkehrbringen von Stoffen. Für beschränkte Stoffe sind definierte Bedingungen einzuhalten oder definierte Tätigkeiten mit diesen verboten. Auch ein Totalverbot, d.h. ein Verbot, welches die Herstellung, die Verwendung, das Inverkehrbringen des Stoffes als solchen oder in Gemischen oder Erzeugnissen umfasst, ist möglich.

Sämtliche Beschränkungen sind in Anhang XVII der REACH-Verordnung gelistet und auf der ECHA-Webseite zu finden.

ECHA - Anhang XVII Beschränkungen

Informationsweitergabe in der Lieferkette (beide Richtungen), Sicherheitsdatenblatt

Für gefährliche Stoffe und Gemische, wie sie in Art. 31 der REACH-Verordnung definiert sind,  ist die Weitergabe von sicherheitsrelevanten Informationen an Kunden mithilfe eines Sicherheitsdatenblattes (SDB) verpflichtend. Für alle Beteiligten - also sowohl für Hersteller/Importeure, als auch für nachgeschaltete Anwender und auch für Händler - ist ein Informationsaustausch entlang der gesamten Lieferkette verpflichtend.

Allerdings müssen nicht nur Lieferanten Informationen zu dem jeweiligen Stoff an ihre Kunden übermitteln (Informationsaustausch entlang der Lieferkette nach unten), sondern es müssen auch (gewerbliche) Kunden ihren jeweiligen Lieferanten neue, für die Registrierung benötigte Informationen (vor allem zum Thema „Verwendungszwecke“) mitteilen (Informationsaustausch entlang der Lieferkette nach oben). Das ist erforderlich, um z.B. eine neue Verwendung von der Registrierung erfassen zu können. Händler leiten diese Informationen lediglich weiter.

Auch für Chemikalien, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, kann die Weitergabe von Informationen in der Lieferkette vorgeschrieben sein, allerdings nicht in der Form bzw. dem Format eines REACH-konformen SDB. Nähere Informationen dazu können Art. 32 der REACH-Verordnung entnommen werden.

Verpflichtungen, wenn ein Erzeugnis SVHC-Stoffe enthält

Besonders besorgniserregende Stoffe (Kandidatenliste)

SVHC-Stoffe sind sog. besonders besorgniserregende Stoffe (engl.: substances of very high concern, SVHC), die in der Kandidatenliste der REACH–Verordnung gelistet sind. Sollten diese Stoffe in einem Erzeugnis enthalten sein, bestehen folgende Verpflichtungen:
 

Auskunftspflicht an Kunden und private Endverbraucher

Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen Stoff der Kandidatenliste in einer bestimmten Konzentration enthält, muss diese Information dem Abnehmer des Erzeugnisses bei der Lieferung mitteilen. Diese Vorgabe gilt innerhalb der Lieferkette.

Auch private Endverbraucher haben das Recht, diese Information auf Anfrage zu erhalten.

 

Meldepflicht (Anmeldung) an die ECHA

Unter bestimmten Umständen, z. B. wenn eine Freisetzung des SVHC-Stoffes aus dem Erzeugnis zwar nicht beabsichtigt ist, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann (z. B. Weichmacher, die aus Kunststoffen austreten können;), besteht die Verpflichtung einer Meldung der Verwendung des Stoffes in dem Erzeugnis an die ECHA.

 

Registrierung für bestimmte Stoffe in Erzeugnissen

Wenn der Stoff u. a. unter normalen Bedingungen freigesetzt wird (z. B. Duftbäumchen), müssen Hersteller oder Importeure eines Erzeugnisses für einen darin enthaltenen Stoff ein Registrierungsdossier einreichen.

Meldung in die SCIP-Datenbank

(SCIP - Substances of Concern in Products)

Lieferanten, die Erzeugnisse in Verkehr bringen, die einen SVHC-Stoff enthalten (Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w)), müssen dies ab 5.1.2021 in die sog. SCIP-Datenbank der ECHA melden.

Weitere Informationen finden Sie unter SCIP-Datenbank

Verpflichtung zur Einstufung und Kennzeichnung

Die Kenntnis der gefährlichen Eigenschaften einer Chemikalie oder eines Gemisches ist Voraussetzung für einen angemessenen, sicheren Umgang. Hersteller, Importeure und Nachgeschaltete Anwender von chemischen Stoffen und Gemischen haben die Aufgabe, diese Kenntnis durch entsprechende Bewertung der Gefährlichkeit und sachgerechte Kennzeichnung sicherzustellen (Einstufung und Kennzeichnung). Bestimmte, ausgewählte Stoffe sind „harmonisiert“ eingestuft, d.h. dass die konkrete Einstufung mit dem Einverständnis der Mitgliedsstaaten erfolgt ist. Diese Einstufungen sind stets anzuwenden.

Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Hersteller und Importeure müssen Stoffe, die generell registrierungspflichtig, aber nicht registriert sind (weil z. B. die zur Registrierung notwendige Tonnagegrenze von einer Tonne nicht überschritten wird), in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA melden.

Gemäß CLP-Verordnung als gefährlich eingestufte Stoffe als solche oder in Gemischen, in denen sie zur Einstufung beitragen, müssen ebenfalls in das Verzeichnis gemeldet werden.

Meldung nach Artikel 45 - Informationen für die gesundheitliche Notversorgung

Importeure und Nachgeschaltete Anwender, die Gemische in Verkehr bringen, die als gefährlich gem. CLP-Verordnung eingestuft sind und Art. 45 entsprechen (gefährlich auf Grund ihrer gesundheitlichen und physikalischen Auswirkungen), sind dazu verpflichtet Informationen für die gesundheitliche Notversorgung zu übermitteln. Seit 1.1.2021 gelten die Bestimmungen von Anhang VIII der CLP-Verordnung.

Für Gemische, die für private Verbraucher oder gewerbliche Anwender bestimmt sind, ist eine Meldung nach Anhang VIII der CLP-Verordnung verpflichtend durchzuführen.

Für Gemische, die ausschließlich industriell verwendet werden sowie für Gemische, die Bestandteile eines anderen Gemisches sind, das zur Verwendung durch Verbraucher oder gewerbliche Nutzer bestimmt ist, jedoch nicht den Informationsanforderungen nach Artikel 45 unterliegt, können in Österreich bis 31.12.2023 Sicherheitsdatenblätter an das Umweltbundesamt und die österreichische Vergiftungsinformationszentrale übermittelt werden. Durch die Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter ist die Meldung gem. Art. 45 CLP erfüllt.

Anh. VIII der CLP-V - harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung

Seit 1.1.2021 gelten die Bestimmungen von Anhang VIII der CLP-Verordnung. Danach müssen – entsprechend dem jeweils im Anhang VIII angegebenen Datum - Informationen für die gesundheitliche Notversorgung gemäß Art. 45 CLP in Verbindung mit Anhang VIII an die Europäische Chemikalien Agentur übermittelt und zusätzlich ein eindeutiger Rezepturidentifikator (engl.: unique formula identifier, UFI) auf den Gebinden angebracht werden.

Importeure und Nachgeschaltete Anwender, die Gemische in Verkehr bringen, für die eine Meldung nach Art. 45 CLP erforderlich ist, sind verpflichtet harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung in die neue PCN-Datenbank (PCN – Poison Centre Notification) der ECHA zu melden. Bis 1.1.2025 gelten Übergangsbestimmungen, für jene Gemische, für die die Information nach Art. 45 CLP vor den vorgegebenen Daten übermittelt worden sind.